AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Präambel
BYTABO® GmbH, An der Spinnerei 3, 96047 Bamberg, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Schäfer – nachfolgend „Bytabo“ genannt – bietet seinen Kunden professionelle Full-Service-Leistungen in Gestalt von Softwarelösungen und Beratungen im Bereich Digitalisierung und Automatisierung von Prozessen an. Bytabo hat sich hierbei auf die individuelle Entwicklung von hochinnovativer Software und Apps für smarte, digitale Firmenprozesse in der Fertigung, Verwaltung und zum Kunden hin in mittelständischen Unternehmen spezialisiert. Im Rahmen von Modulpaketen bietet Bytabo hier neben der Entwicklung, Beratung, UX-/UI-Design, Konzeptentwicklung, Support und Schulungen an.
Die nachfolgenden Regelungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen Bytabo und dem jeweiligen Kunden so weit und gut wie möglich und insbesondere verständlich regeln. Aus diesem Grund werden vorab einige Begrifflichkeiten zum besseren Verständnis der Regelungen erläutert:
Dienstleistungen: Dienstleistungen sind Leistungen, bei denen Bytabo die Erbringung einer Leistung schuldet, jedoch keinen Erfolg.
Werkleistungen: Werkleistungen sind Leistungen, bei denen Bytabo ein fertiges Werk schuldet.

§ 2 Geltungsbereich, Änderung
Die folgenden Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen Bytabo und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Bytabo hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Bytabo behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern. Bytabo wird diesbezüglich spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden davon mitteilen und ihm diese übermitteln. Erfolgt innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung keine Zustimmung des Kunden zu den geänderten Geschäftsbedingungen, ist Bytabo dazu berechtigt, das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen oder zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.
Der Vertragsschluss findet grundsätzlich in deutscher oder nach Absprache mit dem Kunden, in englischer Sprache statt. Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:
individuelle Vereinbarungen
diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
die gesetzlichen Regelungen.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort
Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des von Bytabo unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. Bytabo hält sich 14 Tage an sein Angebot gebunden.
Bytabo beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrundeliegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem Bytabo unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien und mangelnder Mitwirkung des Kunden i. S. d. § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben.
Insbesondere, aber nicht abschließend, folgende Vertragsgegenstände – soweit vereinbart – werden von Bytabo angeboten:
Individualentwicklung von Software und Apps
Vermarktung von Lizenzprodukten
UX-/UI-Design, insbesondere Software-Konzeption, Prototyp-Entwicklung und User Testing
Entwicklung bzw. Einbindung von Data Science und Künstlicher Intelligenz
Beratung und Konzepte
Support
Workshops
Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der konkrete Umfang der von Bytabo zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben in den jeweiligen Projekt- und Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Im Rahmen von geschuldeten Dienstleistungen, z. B. UX-/UI-Leistungen, Schulungsleistungen, Wartungs- oder Supportleistungen und sonstigen Beratungsleistungen, wird Bytabo ausschließlich beratend tätig. Der Kunde ist sich bewusst, dass Bytabo hierbei keinen Erfolg in Gestalt bestimmter Ergebnisse schuldet und damit diesbezüglich auch keine Garantieversprechen machen kann, da derartige Erfolge z. B. bei UX-/UI-Leistungen, Schulungen, Wartungs- oder Supportleistungen und sonstigen Beratungsleistungen objektiv betrachtet nicht versprochen werden können.
Bei Schulungsleistungen werden etwaiger Umfang, Zielgruppe, Teilnehmerzahl und die Durchführung der Schulung im jeweiligen Vertrag/Angebot festgelegt. Bytabo ist nicht zu einem bestimmten Schulungserfolg verpflichtet. Bytabo unterliegt im Hinblick auf die Durchführung seiner Tätigkeiten und der Gestaltung der Arbeitszeit keinen Weisungen des Kunden.
Die von Bytabo gegenüber dem Kunden zu erbringenden Wartungs- und Supportleistungen bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Angebot, den individuellen Vereinbarungen sowie den Bestimmungen dieser AGB. Grundsätzlich zählen zu den Leistungen von Bytabo im Rahmen des jeweiligen Wartungs- und Supportvertrages – soweit vereinbart – technischer Second Level Support, insb. die Korrektur von Fehlern entsprechend dieser Bedingungen.
Wartungs- oder Supportleistungen seitens Bytabo erfolgen in der Regel durch Fernwartung. Bytabo schaltet sich über einen nach eigenem Ermessen zu wählenden Zugang oder vom Kunden bereitgestellte Netzwerkzugänge auf das Kundensystem. Zur Erbringung von Leistungen kann Bytabo nach eigenem Ermessen auch zum Ort des Kunden fahren. Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.
Supportanfragen hat der Kunde telefonisch an (+49) 9 51 – 9643 6620 oder per E-Mail an support@bytabo.de zu richten
Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils per E-Mail oder wird dem Kunden durch Bytabo auf einem marktüblichen Datenträger, über Remote-Verbindung oder mit einem sonstigen marktüblichen Vorgehen zur Verfügung gestellt.
Leistungen an Software im Störungsfall/Fehlerfall erfolgen nur an der jeweils letzten durch Bytabo bereitgestellten Version des Produktes.
Bytabo ist zu einer Anpassung jedweder Software und/oder anderen Leistungen an sich ändernde rechtliche oder sonstige regulatorische Anforderungen oder zu Anpassungen an etwaige Änderungen, die in der Software, ob durch den Hersteller der Software oder Dritte, erfolgen, nicht verpflichtet.
Soweit vertraglich geschuldet, liefert Bytabo weiterhin unterjährig, in einem durch Bytabo nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Produktes an Kunden aus, damit dieser von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen des Produktes profitieren kann.
Die Installation der Updates unterliegt dem Kunden und kann in Rücksprache mit Bytabo im Rahmen (kostenpflichtiger) Supportleistungen unterstützt werden. Im Rahmen der Updates des Produktes erhält der Kunde nicht das Recht auf Nutzung lizenzpflichtiger Funktionen, die er nicht lizenzrechtlich erworben hat. Bytabo erbringt auf Grundlage des jeweiligen Wartungvertrages keinerlei über den Kernbereich hinausgehende Leistungen. Insbesondere schuldet Bytabo nicht:
Hinweise und Beratung im Hinblick auf Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der über den Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen sind, insbesondere nicht Anpassungen an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Kunden oder an sonstige oder gesetzliche Neuerungen
Beratung über eine mögliche Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Kunden, einschließlich neuer Programmversionen oder die Umsetzung dessen
Beratung über geänderte technische Rahmenbedingungen (Datenbank-Update, Systemupdate, Plattformupdate u.a.)
Sonstige Anpassungen, Beratung, Ergänzungen und Erweiterungen der Software, egal aus welchem Grund, soweit nicht ausdrücklich geschuldet
Schulungen und weitere Fachbereichsunterstützungen /-beratungen
Bytabo wird etwaige Wartungs- und Supportleistungen innerhalb der folgenden Servicezeiten erbringen: montags bis freitags, zwischen 9:00 und 16:00 Uhr. Die vorgenannten Servicezeiten gelten nicht an lokalen oder bundesweiten Feiertagen.
Servicezeiten im Sinne dieser Bestimmungen definieren sich als die Zeiten, innerhalb derer Bytabo die Erreichbarkeit für Störungsannahmen gewährleistet.
Störungen der Software wird der Kunde möglichst detailliert unter Beschreibung der Symptome, der Einsatzbedingungen, vorausgegangener Anweisungen an die Software sowie etwaiger relevanter Dritt-, Hard- oder Software schildern.
Bytabo schuldet in diesen Zeiten lediglich eine Aufnahme des herangetragenen Themas, nicht jedoch eine sofortige Bearbeitung.
Soweit durch Bytabo Werkleistungen, insb. die entgeltliche Erstellung eines fertigen Software-Produkts oder von Prototypen geschuldet ist, wird folgendes zusätzlich vereinbart:
Bytabo stellt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version in einer marktüblichen Weise (Internet, Mail, Datenträger, etc.) entgeltlich zur Verfügung.
Soweit Bytabo die dauerhafte Überlassung von Software vertraglich schuldet, so ist hiervon ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung die Installation der Software nicht umfasst. Die Installation der Software ist in diesem Fall gesondert zu beauftragen.
Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Bytabo beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen, soweit vertraglich geschuldet.
Soweit Bytabo die mietvertragliche Überlassung einer Software oder von Speicherplatz schuldet, wird folgendes zusätzlich vereinbart:
Bytabo überlässt dem Kunden zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen die jeweils im Rahmen eines Angebots näher bezeichnete Software zur Nutzung über das Internet und einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Einzelheiten und Umfang der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Hauptvertrag.
Bytabo trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind.
Bytabo beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen.
Es gelten die jeweiligen Bedingungen der Softwarehersteller, auf die in den Angeboten Bezug genommen wird.
Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten Bytabo nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
Bytabo bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn Bytabo aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist.
Bytabo ist berechtigt, für sämtliche Leistungen Dritte, insbesondere Subunternehmen, zu beauftragen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde. Diese sind dann Erfüllungsgehilfen von Bytabo. Bytabo ist insbesondere dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragstellungen hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen und Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person, insb. Software Dritter einzusetzen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte von Bytabo wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber Bytabo nicht nachkommt.
Je nach geschuldeter Leistung setzt Bytabo in bestimmten Situationen Software/Dienste von Dritten ein. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Leistung von Bytabo in diesen Fällen nur erbracht werden kann, wenn der Kunde diesen Bedingungen zustimmt.
Kommt Bytabo mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Bytabo eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.
Der Leistungsort ist grundsätzlich an dem Sitz von Bytabo oder dem Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach dem jeweiligen Angebot, den jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen.
Die Abrechnung der zu vergütenden Leistungen erfolgt in der Regel nach vereinbarten Pauschalen und/oder nach Zeit- und Materialaufwand.
Wird im Angebot ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich. Bytabo wird dann dem Kunden anzeigen, wenn der geschätzte Aufwand um mehr als 10 % überschritten wird und sich mit dem Kunden über die weitere Vorgehensweise abstimmen.
Bytabo ist im Laufe der Vertragsbeziehung berechtigt, die pauschal anfallenden Gebühren und etwaige Stunden-/Tagessätze mit einer Ankündigung in Textform 3 Monate vor Beginn eines Vertragsjahres (erstmals zu Beginn des 2. Vertragsjahres) anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als 10 (zehn) % ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.
Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzl. Verpflegungspauschale je Reisetag, Flüge, Übernachtungen in einem mindestens 4-Sterne-Business-/oder Cityhotel, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen. Bei Fahrten mit dem PKW von Bytabo Mitarbeitern sind 0,50 EUR je Kilometer zu erstatten.
Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bytabo stellt die Rechnung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zum Beginn der vertraglich festgelegten Leistungsperiode per E-Mail oder per Post. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.
Im Falle eines Werkvertrages wird die Zahlung des Werklohns mit Abnahme gem. § 9 dieser AGB zur Zahlung fällig.
Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Gutschrift der vertraglich festgelegten Forderung auf dem Konto von Bytabo ein.
Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber Bytabo in Textform zu erheben. Rechnungen von Bytabo gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen 4 Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Befindet sich der Kunde 2 Monate lang im Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist Bytabo dazu berechtigt, weitere Leistungen zurückzubehalten, laufende Leistungen zu unterbrechen und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag ohne besondere vorherige Ankündigung fristlos zu kündigen.
Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bereits erbrachten Leistungen von Bytabo bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung durch den Kunden zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die Bytabo auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer 11 sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

§ 5 Kündigung
Soweit eine bestimmte Vertragslaufzeit zwischen den Parteien vereinbart wird, können beide Parteien das Vertragsverhältnis jederzeit, mit einer Frist von 4 Wochen zum vereinbarten Vertragsende in Textform kündigen, solange nicht anderes vereinbart ist.
Verträge mit einer automatischen Beendigung bedürfen keiner Kündigung und enden automatisch mit Erreichen des Laufzeitendes.
Der Kunde hat bei Werkverträgen das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit durch Kündigung nach § 648 BGB zu beenden. Die Regelung des § 649 BGB findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
der Kunde seine Zahlung einstellt
sich der Kunde i. S. d. § 4 dieser Bedingungen, mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befindet, und
der Verzug bereits zwei aufeinander folgende Zahlungstermine umfasst
der Kunde einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat
der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus diesen Bedingungen nicht fristgerecht erbringt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus den jeweiligen Projekt- und Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:
Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages bzw. im Rahmen der Kickoff-Phase seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese gegenüber Bytabo unverzüglich mitzuteilen.
Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, Prozessbeschreibungen, benötigte Zugangsberechtigungen und Benutzerdaten für alle im Rahmen des Projektes benötigten Systeme sowie weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorlegen. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese Bytabo unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist der Kunde auch verpflichtet, Bytabo vor programmiertechnischen Änderungen oder Veränderungen an der Informationsarchitektur der von ihm genutzten Software-Programme zu informieren und mit diesen abzuklären, inwieweit diese negativen Einfluss auf die Leistungen von Bytabo haben.
Er trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
Der Kunde ist verpflichtet, die von Bytabo erbrachten Leistungen und erstellten Werke nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen von Bytabo gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen, sofern Bytabo hiervon nicht Kenntnis bzw. grob fahrlässig Unkenntnis hat.
Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an Bytabo überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder für die vertraglich vereinbarten, von Bytabo zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen. Er stellt Bytabo von jeglicher Haftung in Bezug auf die Verwendung dieser überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder und daraus folgenden Marken-, Urheber- und Wettbewerbsverletzungen frei. Etwaige Regressansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.
Er wird, soweit nach Ermessen von Bytabo erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume, Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet) sowie eine entsprechend ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen mit dem jeweiligen IT-Equipment und einer dem aktuellen IT-Standard entsprechenden Technik bereitstellen.
Er sorgt dafür, dass die zuständigen Mitarbeitenden von Bytabo an allen für die Leistungserbringung des Kunden notwendigen Besprechungen teilnehmen.
Er richtet für jeden Projektmitarbeiter der Bytabo eine Remote-Zugriffsmöglichkeit zur verschlüsselten und gesicherten Verbindung von einem externen Rechner via Internet auf die benötigten IT-Systeme von Bytabo ein und stellt diese für die Dauer der gesamten Projektlaufzeit zur Verfügung.
Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehende Leistung, welche die Leistungserbringung von Bytabo beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht erbracht wird und Bytabo alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Bytabo ist nicht verpflichtet, die Daten des Kunden oder dessen Internet-Präsenzen auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu prüfen. Inhalte, die auf den Internetpräsenzen des Kunden eingestellt werden, werden als eigene Inhalte des Kunden unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift gekennzeichnet. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine darüber hinausgehende gesetzliche Kennzeichnungspflicht z. B. dann bestehen kann, wenn auf den Internet-Präsenzen Teledienste oder Mediendienste angeboten werden. Der Kunde stellt Bytabo von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
Im Falle von geschuldeten SaaS-Leistungen gilt zusätzlich folgendes:
Sofern Bytabo dem Kunden einen definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten überlässt, kann der Kunde hierauf Inhalte bis zum vertraglich festgelegten Umfang ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird Bytabo den Kunden hierüber in Kenntnis setzen. Bytabo trägt in diesem Fall dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Speicherplatz einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt.
Der Kunde wird keine Inhalte zum Abruf anbieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden;
Er wird keine Ticker oder Adware auf seinen Internetpräsenzen benutzen oder Programme oder Inhalte verwenden, die das Regelbetriebssystem oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen können, insbesondere Programm-Module wie z.B. CGI, PHP, Perl, ASP und Java-Module, die nicht von Bytabo bereitgestellt werden. Er wird keine Spam-Mails versenden. Von diesem Verbot ist insbesondere auch die Versendung von unzulässiger und/oder unverlangter Werbung an Dritte umfasst;
Die Nutzung durch Crawler, Webagenten oder ähnliche Softwaretools, die einer vertragsgemäßen, üblichen Nutzung widersprechen, ist dem Kunden untersagt.
Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine Einstellungen und Daten zu sichern, soweit diese Pflichten nach Art und Umfang des jeweiligen Vertrages nicht bei Bytabo liegen.
Der Kunde wird, soweit nach Ermessen von Bytabo erforderlich, alle notwendigen Systeme auf technischer Ebene korrekt konfiguriert bereitstellen.
Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls etwaig von Bytabo erhaltene Zugangsdaten zur Erbringung der geschuldeten Leistungen geheim zu halten, Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird Bytabo unverzüglich unterrichten, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zugang von nicht berechtigten Personen genutzt werden kann. Verletzt der Kunde oder ein von diesem bestimmter Nutzer mit einem vertraglich bereitgestellten Zugang die vorliegenden Bestimmungen, so kann Bytabo ohne vorherige Ankündigung den Zugriff aller Nutzer des Kunden unverzüglich sperren sowie die dadurch betroffenen Anwendungsdaten mit vorheriger Ankündigung in Textform unverzüglich löschen, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Sofern die Sperrung zur Abwehr von Gefahren behördlich angeordnet wurde oder die Abwehr von Gefahren für Bytabo, seine Kunden oder andere Nutzer erfolgt, so kann die Benachrichtigung erst nach der Sperrung erfolgen.
Für den Fall, dass Leistungen von Bytabo von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden, steht Bytabo eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen bzw. im Rahmen eines separat bepreisten Mehraufwands-Moduls zu.
Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist Bytabo dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Bytabo ist dazu berechtigt in diesem Fall, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
Sofern Dritte Ansprüche nach den vorangegangenen Ziffern gegenüber Bytabo geltend machen, wird Bytabo den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, Bytabo insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, Bytabo bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit Bytabo kein Mitverschulden zur Last fällt.

§ 7 Haftung / Gewährleistung
Der Kunde übernimmt die unbeschränkte Haftung für alle Schäden, die Bytabo in Folge einer nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden gemäß § 6 dieser Bedingungen entstehen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweils nicht erbrachte bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachte Mitwirkungspflicht nicht ursächlich für den Schaden ist.
Der Kunde haftet insbesondere dafür, dass die Software und die Funktionalitäten nicht zu gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßende Zwecke verwendet oder entsprechende Daten insbesondere erstellt und/oder auf dem Server oder lokal gespeichert werden.
Bytabo erbringt ihre Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erbringung seiner Leistungen schuldet Bytabo die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Bytabo ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann und kreative und/oder technisierte Leistungen nicht fehlerfrei machbar sind. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Funktionalität der jeweiligen Leistung richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen in Textform.
Bytabo gewährleistet eine Erreichbarkeit seiner Server von 98,5 % im Jahresmittel. Bytabo haftet nicht für Ansprüche, die daraus entstehen, dass die Software vorübergehend, insbesondere auf Grund von Wartungsarbeiten nicht zur Verfügung steht, sofern der Ausfall eine Gesamtzeit von mehr als 1 % eines Jahres pro Kalenderjahr nicht überschreitet und bei längeren Ausfällen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von Bytabo liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Bytabo insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, soweit die jeweilige Datensicherung nicht zu den Hauptleistungspflichten von Bytabo gehört.
Bytabo haftet nicht für die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften und/oder Rechten Dritter in Bezug auf Grafiken, Texte, Bilder, Fotos und Dateien, die von den Kunden für die zu erbringenden Leistungen zur Verfügung gestellt oder in deren Namen durch Bytabo veröffentlicht werden.
Bei Kaufverträgen beträgt die Gewährleistungsfrist der Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB für neue Artikel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für gebrauchte Artikel wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Bei Werkleistungen übernimmt Bytabo die Mängelhaftung dafür, dass die vereinbarten Leistungen den auf Grundlage des Vertrages vereinbarten Anforderungen entsprechen und für die vertragsgemäße Nutzung geeignet sind. Die Verjährung bei Werkleistungen beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme, wobei die Ansprüche nach § 634 Nr. 1, 2 und 4 bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in er Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nach einem 1 Jahr verjähren.
Für Mietverträge gilt ergänzend wie folgt: Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von Bytabo durch Beseitigung des Mangels, Lieferung eines Programmes oder einer anderen Sache, das den Mangel nicht hat, oder Aufzeigen von Möglichkeiten, wie die Auswirkungen des Mangels vermieden werden können. Der Kunde darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten monatlichen Pauschale durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Bytabo für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von Bytabo zu vertretende Einflüsse oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von Bytabo ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.
Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag in Textform einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:
genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten)
Screenshot der Fehlermeldung
eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann
aussagefähigen Ansprechpartner zur Problemstellung
Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder Bytabo durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen von Bytabo zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
Der Kunde wird Bytabo bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in benötigte Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
Die Mängelbeseitigung durch Bytabo kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.
Solange der Kunde die nach dem jeweiligen Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er / sie kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist Bytabo berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Bytabo ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens 5 Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. Bytabo ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalles zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.
Bytabo haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Für sonstige Schäden haftet Bytabo nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz von Bytabo.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen von Bytabo.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Nutzungsrechte
Sämtliche Rechte an jedwedem Inhalt, insbesondere auch Lizenzen und Rechte an verwendeter Software, die durch Bytabo zur Leistungserbringung erworben oder genutzt werden, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich Bytabo zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eingeräumt werden.
Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die von Bytabo innerhalb eines Vertragsverhältnisses erschaffen werden, erhält der Kunde mit der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung die nicht ausschließlichen, zeitlich unbegrenzten (bei SaaS und Miete die zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkten) Nutzungsrechte an allen von Bytabo erbrachten Leistungen, entsprechend der vertraglich vereinbarten und vorgesehenen Nutzung. Bei wiederkehrenden Leistungen (zum Beispiel SaaS, Miete) gilt diese Übertragung nur mit Zahlung des jeweiligen monatlichen Mietzinses.
Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich ausschließlich auf das bestimmungsgemäße Nutzen der erstellten Werke. Ein anderweitiges Verwenden etwaiger Inhalte ist nicht gestattet. Der Kunde darf insbesondere die erstellten Werke ohne Einwilligung von Bytabo nicht vervielfältigen und/oder sonst wie verbreiten. Ein Verstoß gegen diese Regelungen führt zu verschiedenen Ansprüchen von Bytabo, wie zum Beispiel Unterlassung und Schadensersatz. Für ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen der Software über die im Vertrag spezifizierten Restriktionen hinaus, muss der Kunde eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen/Lizenzen erwerben.
Bytabo weist darauf hin, dass bei verschiedenen Bilddatenbanken eine Nutzung der Fotos durch den Kunden nur zulässig ist, wenn Bytabo die Lizenz an dem jeweiligen Foto überträgt. Bytabo räumt dem Kunden entsprechend unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung aller Zahlungspflichten aus § 4 (Zahlung 100 %) die nach dem Vertragszweck notwendigen Nutzungsrechte in Bezug auf das erstellte Werk ein. Die Einräumung erfolgt im rechtlich zulässigen Umfang auf Basis der Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters, den Bytabo dem Kunden nennen wird. Der Kunde verpflichtet sich, diese Bedingungen einzuhalten und Bytabo, für den Fall einer berechtigten Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund eines Verstoßes gegen diese Auflage, von allen Ansprüchen freistellen.
Der Kunde räumt Bytabo ein auf die Dauer der Vertragsbeziehung begrenztes Recht zur Nutzung seiner Marken und Unternehmenskennzeichen sowie ein zeitlich begrenztes Nutzungs- und Bearbeitungsrecht in Bezug auf die Texte und/oder sonstigen Werke seiner Internetpräsenzen ein.
Bytabo ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen/Weiterentwicklungen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung und/oder Übertragung des Quellcodes, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt Bytabo hiermit das Recht ein, die auf dem Server abgelegten Inhalte dem Kunden bei dessen Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können.
Für den Fall, dass Bytabo im Rahmen der Vertragsanbahnung Inhalte gleich welcher Art zum Zwecke des Vertragsschlusses vorstellt/übergibt/sonst wie zur Kenntnis gereicht, dürfen diese Vorschläge nicht ohne vorherige Zustimmung durch Bytabo verwendet werden. Nutzungsrechte hieran werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht übertragen. Auch für den Fall, dass für die Präsentation von Inhalten in diesem Zusammenhang ein Honorar gezahlt wird, wird damit nur der für die Erstellung der Vorschläge angefallene Aufwand vergütet; hierdurch findet keine Übertragung von Nutzungsrechten statt.
Der Kunde verpflichtet sich, Copyright-Vermerke und Eigentumshinweise von Bytabo nicht zu entfernen.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur kostenlosen Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen verpflichtet, soweit nicht die dauerhafte Überlassung vertraglich geschuldet ist. Bytabo kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung von überlassenen Programmen sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt Bytabo dieses Wahlrecht aus, wird er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen.
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die mietweise-überlassene Software nicht weiterbenutzen darf und im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Rechtsinhabers verletzt.

§ 9 Abnahme
Soweit es sich bei der geschuldeten vertraglichen Leistung, um eine Werkleistung handelt (wie z. B. die Erstellung von Software) wird Bytabo dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen mitteilen.
Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten Bytabo nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.
Die Abnahme erfolgt im Falle einer zu erstellenden Software wie folgt: Nach Erstellung der Software stellt Bytabo die Vertragssoftware zur Abnahme bereit. Im Rahmen der Abnahme überprüft der Kunde die vertragsgemäße Funktionalität der Vertragssoftware. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, in dem etwaig zu behebende Mängel aufgeführt werden.
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und Bytabo etwaige Mängel binnen 12 Werktagen in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Einzelne Leistungen von Bytabo können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltlose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er Bytabo für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.
Sofern der Kunde binnen der zuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.
Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
Auf Verlangen von Bytabo sind auch Teile der Leistung besonders abzunehmen.
Die Abnahme bedarf grundsätzlich einer Erklärung zumindest in Textform.
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 10 Absage von Terminen
Änderungen der vereinbarten Termine für Workshops oder sonstige Leistungen sind aus sachlichem Grund möglich, soweit dies den Kunden zumutbar ist.
Bytabo behält sich das Recht vor, einzelne Termine zu verschieben, wenn diese infolge des Ausfalles Mitarbeiters, der für die Durchführung der Workshops zuständig ist, nicht durchgeführt werden können. Der betroffene Termin kann endgültig durch Bytabo abgesagt werden, wenn er nicht nachgeholt werden kann.
Kommt ein Termin aufgrund einer Absage seitens Bytabo nicht zustande, wird Bytabo die Kunden darüber unverzüglich per E-Mail informieren.
Wird ein Termin seitens Bytabo endgültig abgesagt, wird keine Vergütung berechnet. Soweit diese schon entrichtet wurde, erfolgt eine Rückerstattung. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
Ein vereinbarter Termin, muss vom Kunden mindestens 48 Stunden vor Beginn abgesagt werden. Andernfalls fällt das volle Honorar an.
Wird ein gebuchter Termin wiederholt vom Kunden abgesagt, so muss kein weiterer Termin angeboten werden. Der Anspruch auf die Zahlung für den Termin bleibt bestehen, soweit dies nicht nachweislich unverschuldet vom Kunden ist.
Bei Abbruch eines gebuchten Termins durch den Kunden gibt es keinen Anspruch auf Erstattung etwaiger geleisteter Zahlungen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Abbruch unverschuldet war.
Im Übrigen ist der Vertrag über die Durchführung von Workshops nicht ordentlich kündbar. Der Vertrag kann von beiden Parteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

§ 11 Änderungen durch den Kunden
Soweit der Kunde selbst Änderungen an den Leistungen von Bytabo vornehmen kann, hat er diese Änderungen mit einer genauen Beschreibung (Datum der Änderung, durchführende Person, vorheriger Zustand und Zustand nach der Änderung) zu dokumentieren.
Soweit durch die Änderungen des Kunden etwaige Mehraufwände entstehen, werden diese nach dem entstandenen Aufwand durch Bytabo berechnet.
Bytabo übernimmt keine Haftung für solche Mängel, die aufgrund von Änderungen durch den Kunden selbst oder durch Dritte und/oder Ergänzungen an den Leistungen von Bytabo entstehen, soweit keine ausdrückliche Genehmigung von Bytabo in Textform für diese konkrete Änderung vorliegt. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.

§ 12 Höhere Gewalt
Bytabo ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Pandemien, Epidemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

§ 13 Abwerbeverbot
Jede Partei verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeitenden der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in 1. zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschließlich Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeitenden, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß 1. von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.

§ 14 Geheimhaltung 


Bestimmungen zur Geheimhaltung: 

Die Vertragspartner werden Informationen austauschen, die geheimes Know-How enthalten und vertraulich zu behandeln sind („VERTRAULICHE INFORMATIONEN“).


Zu den VERTRAULICHEN INFORMATIONEN gehören auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die der jeweils anderen Partei anlässlich der Zusammenarbeit, etwa durch Werksbesuche, Vorführungen, Überlassung von Werkzeug oder Zwischenprodukten etc. bekannt werden.


Beide Parteien werden die Ihnen zur Kenntnis gelangten VERTRAULICHEN INFORMATIONEN streng vertraulich behandeln, Dritten nicht zugänglich machen und nur für den Vertragszweck benutzen.

Schriftliche, oder sonst verkörperte VERTRAULICHE INFORMATIONEN sind als „streng vertraulich“ oder in ähnlicher Weise als geheim zu kennzeichnen.


Jeder Vertragspartner wird bei der Geheimhaltung der ihm überlassenen Informationen zumindest die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich seiner eigenen Informationen vergleichbarer Bedeutung anwenden. Jeder Vertragspartner wird die erhaltenen Informationen nur solchen seiner Mitarbeiter zugänglich machen, die diese Informationen zu dem in der Präambel genannten Zweck benötigen. Die Vertragspartner stehen einander dafür ein, dass ihre betreffenden Mitarbeiter einer dieser Vereinbarung entsprechenden Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen.



Alle Rechte an den Informationen verbleiben beim informierenden Vertragspartner. Lizenzen oder sonstige Nutzungsrechte, gleich welcher Art, werden durch diese Vereinbarung nicht eingeräumt. Aus der Kenntnis der ihnen im Rahmen dieser Vereinbarung zufließenden Informationen werden die Vertragspartner im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen gegenseitig keine Rechte, insbesondere auf Vorbenutzung, herleiten. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verwendbarkeit übermittelter Informationen übernehmen die Vertragspartner keine Gewähr.


Diese Vereinbarung tritt mit Datum der Unterschrift des Angebots in Kraft. Sie endet ein Jahr nach Inkrafttreten, es sei denn, dass sie vorher einvernehmlich schriftlich verlängert wurde. Unabhängig von der Laufzeit dieser Vereinbarung wird jeder Vertragspartner ihm übermittelte Informationen für die Dauer von drei (3) Jahren ab Vertragsende gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarungen behandeln.


Gegenstände und sonstige verkörperte Informationen, einschl. Datenträger, die ein Vertragspartner im Rahmen dieser Vereinbarung vom anderen erhält (nachfolgend zusammen als „Gegenstände“ bezeichnet), bleiben Eigentum des überlassenden Vertragspartners. Auf schriftliche Aufforderung sind die Gegenstände nach Wahl des überlassenden Vertragspartners unverzüglich zurückzugeben oder vollständig zu vernichten. Die Vernichtung ist dem überlassenden Vertragspartner bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu bestätigen.


Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgeschlossene Sachverhalte 

Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung nicht umfasst sind Informationen, die:

(a)  dem Empfänger bereits ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren,

(b)  allgemein bekannt sind oder später ohne Verschulden des Empfängers allgemein bekannt wurden,

(c)  dem Empfänger von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden,

(d)  vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden,

(e)  aufgrund rechtlicher Vorschriften Behörden oder Gerichten zugänglich zu machen sind, oder

(f)  von dem überlassenen Vertragspartner schriftlich zur Bekanntgabe freigegeben sind.



§ 15 Schlussbestimmungen


Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses ist der Firmensitz von Bytabo in Deutschland, sofern die Parteien Kaufleute sind.


Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. 


Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Stand: 29.04.2024

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Kreativität ist die Superpower für die nächsten Jahrzehnte. Und in uns steckt so viel kreative Power! Wir möchten aus tiefstem Herzen etwas bewegen. Den Mittelstand formen. Energie aus der Startup-Welt senden. Und dadurch – wenn auch vielleicht idealistisch – die Welt ein Stückchen besser machen. Auch wir hatten Ängste, mussten Niederlagen einstecken und mit Problemfällen umgehen. Aber mit dem Fokus auf der Lösung konnten wir wachsen, kreative Lösungsansätze entwickeln und für Sie den besten Workshop der Welt kreieren: Das Erlebnis mit Ergebnis!

In unserem Buch “Denk mal Lila” haben wir das Wissen des gesamten Teams einfließen lassen: Es basiert komplett auf unserer Praxiserfahrung – alle Methoden haben wir mit großen, mittleren und kleinen Unternehmen durchgeführt.

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Sowohl intern bei unserer täglichen Arbeit, als auch in der Zusammenarbeit mit unseren Kund:innen, sind unsere Kernwerte ein zentrales Element. Nur so können wir gemeinsam die besten Ergebnisse schaffen.

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Wir wollen nicht einfach nur ein Produkt entwickeln. Wir wollen Ihrem Unternehmen zum nachhaltigen Erfolg verhelfen.

 

Daher begleiten wir Sie auch nach dem Go-Live, um die gewünschte Nutzung der Software sicherzustellen.

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von unserem Wissen.

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Mit uns haben Sie stets einen kompetenten Partner an Ihrer Seite.
Durch über 9 Jahre Zusammenarbeit mit dem Mittelstand haben wir uns einen breiten Wissensschatz rund um die Digitalisierung aufgebaut. Zögern Sie nicht und fragen Sie uns jederzeit um Unterstützung.

UX-/UI-Design

GANZHEITLICHE GESTALTUNG
AUF BASIS VON NUTZERBEDÜRFNISSEN.

UX (User Experience) und UI (User Interface) Design tragen dazu bei, ein digitales Produkt nutzerfreundlich zu gestalten, sodass Bedürfnisse der Nutzer erfüllt und Probleme durch intelligente Lösungen vermieden werden.

Unsere Designer*innen kreieren für Sie Benutzeroberflächen und Benutzererlebnisse, die nachhaltig Eindruck hinterlassen – bei Ihnen, sowie Ihren Kunden.

UX-/UI-Design

Schon gewusst?

94%

 

des ersten Eindrucks einer Anwendung hängt vom UI-Design/Aussehen ab.

HandPointing

Bedeutet:

Je angenehmer das Aussehen Ihrer Anwendung auf Nutzer*innen wirkt, desto höher ist die Motivation und Bereitschaft diese zu nutzen.

UX-/UI-DESIGN

Nutzerzentrierung
von Anfang an.

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Wir stellen den Menschen in den Fokus.
Das Verstehen der wirklichen Bedürfnisse, Wünsche und Anforderungen der Nutzer*innen ist unser höchstes Ziel. Auf Basis von Nutzerinterviews, Beobachtungen und/oder Umfragen konzipieren wir intuitive und leicht zu bedienende Software.

UX-/UI-DESIGN

Prototyping –
Die Idee Perfekt validiert.

Für eine größtmögliche Nutzerakzeptanz erarbeiten wir ein maximal intuitives Software-Konzept auf Basis von erwiesenen UX-Prinzipien.


UX-Research – Um Zeit und Budget zu sparen, überprüfen wir schon im Designprozess das Nutzererlebnis bei der Interaktion mit der Anwendung. So verbessern wir von Beginn an die Qualität des Endprodukts. Schon vor der ersten Zeile Code validieren wir das Konzept durch Nutzertests mit unseren klickbaren Prototypen.

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Warum Sie in UX Design investieren sollten.

HIER NUR ZWEI GUTE GRÜNDE

70 % aller IT-Projekte scheitern aufgrund mangelnder Akzeptanz der Benutzer.

Quelle: Forrester

Webanwendungen sind zu 80% erfolgreich, wenn diese nach Nutzerbedürfnissen entworfen werden und nur zu 9 %, wenn sie allein auf den Präferenzen des Unternehmens basieren.

DATA SCIENCE & KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

SMARTE PROZESSE
DURCH KÜNSTLICHE INTELLIGENZ.

Wir treffen auf Basis von Daten Entscheidungen, welche maßgeblich dazu beitragen, Prozesse zu optimieren. Gleichermaßen liefern wir kein Produkt aus, ohne dabei das Ziel zu haben, diese fortlaufend datenbasiert zu optimieren.

Daten eröffnen das Potenzial, Aufgabengebiete und Entscheidungsprozesse zu automatisieren, die bisher alleine durch den Einsatz menschlicher Denkleistung gelöst werden konnten. Wir bei BYTABO® erkunden gemeinsam mit unseren Kund:innen Potenziale, die durch Daten weiter ausgeschöpft werden können und erwecken sie durch Software-Applikationen zum Leben.”
– Jannes Klinck, Captain Data Science BYTABO®

DATA SCIENCE & KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

Daten gesammelt.
Was nun?

Datengestützte Entscheidungen – Anhand von den uns vorliegenden Datensätzen ziehen wir wertvolle Erkenntnisse, die als Grundlage für bessere strategische Entscheidungen und damit der Stärkung der Wettbewerbsposition dienen können.

Bild generiert mit midjourney.com

DATA SCIENCE & KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

Maximale Effizienz
durch Automatisierung.

Durch Automatisierung und Optimierung von Prozessen mittels Künstlicher Intelligenz können Arbeitsabläufe effizienter gestaltet werden, was zu Zeit- und Kostenersparnissen führt.

+65%

Produktivitäts-

steigerung

+25%

Kosten-

ersparnis

-20%

Unzufriedenheit-

senkung

DATA SCIENCE & KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

Smarte Lösungen durch die Nutzung künstlicher Intelligenz.

Wir entwickeln mit Ihnen smarte Lösungen für Ihre individuellen Herausforderungen und steigern damit smart Ihre Produktivität.

 

  • Prozessautomatisierung durch Maschinelles Lernen (ML)
  • Personalisierte Empfehlungen
    Erleichterung bei der Datenanalyse
  • Erstellung von Prognosemodellen
  • Beratung zur Nutzung bestehender KI-Tools

Bild generiert mit midjourney.com

WEB- & APP-ENTWICKLUNG

Web- & App-Entwicklung
mit neuesten Technologien

Durch den Einsatz von modernsten Technologien in den Bereichen Web & Mobile erwecken wir Ihre Ideen zum Leben. Unsere Lösungen sind stets auf Ihre individuellen Anforderungen zugeschnitten, technisch mit höchster Qualität umgesetzt und damit zukunftsfähig.

WEB- & APP-ENTWICKLUNG

Web- & App-Entwicklung
mit neuesten Technologien

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Einsatz modernster Frameworks & Technologien
Aus jahrelanger Erfahrung können wir die Technologien verantwortungsbewusst einsetzen und damit aus Ideen nutzbare Wirklichkeit werden lassen.

Group 1000003125

Stabile Software-Artefakte durch ganzheitliches Testing –
Durch geeignetes Testen decken wir frühzeitig potenzielle Schwachstellen auf und beheben diese, wodurch unsere Kunden langfristig Kosten für aufwändige Reparaturen und nachträgliche Anpassungen sparen.

WEB- & APP-ENTWICKLUNG

Agile Entwicklung,
maximaler Erfolg.

Dauerhafte Transparenz durch agile Entwicklung –
Um jederzeit auf dynamische Entwicklungen einzugehen, stellen wir durch die Nutzung des SCRUM Frameworks sicher, dass die Software stets den aktuellen Anforderungen & Bedürfnissen entspricht.

Regelmäßige Reviews

Iteratives Vorgehen

Minimiertes Risiko

WEB- & APP-ENTWICKLUNG

Nahtlose Integration
in ihre Systemlandschaft.

Integration der Software in bestehende Systeme –
Wir bauen maßgeschneiderte Lösungen, die reibungslos mit den vorhandenen Infrastrukturen harmonieren. So stellen wir eine zuverlässige und genaue Datenkonsistenz sicher.

9 jahre

zusammenarbeit

mit dem mittelstand

haben bewiesen...

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

Es braucht eine Projekt-Herangehensweise , die…

dynamisch und

gleichzeitig geplant,

individuell, aber

standardisiert ist.

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN
Unsere Erfahrung, gepaart mit wissenschaftlich fundierten Methoden wie Design Thinking haben unser heute vielfach erprobtes Vorgehen geformt.

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

Phase 1/4

konzeptmodul

Der Start ins Projekt. Wir legen den Grundstein für eine langfristige Zusammenarbeit und arbeiten die Anwendungsfälle und die damit verbundenen Herausforderungen für Mensch und Technologie heraus. Daraus skizzieren wir einen ersten Lösungsansatz, mit dem in der nächsten Phase weitergearbeitet wird.

Konkrete Schritte

group

Gemeinsamer 1-Tagesworkshop

  • Team kennenlernen
  • Problem- oder Prozessanalyse
  • Ersten Lösungsansatz erarbeiten
link

Technische
Nachbereitung

  • Erste System- architektur skizzieren
  • Erste technische Herausforderungen identifizieren
draw

Ausarbeitung
grafischer Prototyp

  • Lösungsansatz aus Workshop weiter konzeptionieren
  • Grafischen Prototyp
    gestalten
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

Konzeptmodul

Warum IST DIESE
PHASE SO WICHTIG?

52%

der Softwareentwicklungsprojekte bringen eine Ausweitung des Projektumfangs mit sich, was auf mangelnde Klarheit hinsichtlich der Anforderungen der Stakeholder zurückzuführen ist.

HandPointing

Das wollen wir vermeiden!

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

eindrücke
konzeptmodul

Workshop Location
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN
Kreativarbeit im Tagesworkshop
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

mögliche ergebnisse
konzeptmodul

*BEISPIELHAFT

Wir analysieren bestehende Prozesse und generieren Lösungsideen für eine Prozess-Neugestaltung

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN
Wir konzeptionieren das mögliche Aussehen
Ihrer Idee (hier Datendashboard)
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

Phase 2/4

proof of concept

Auf Basis des ersten Lösungsansatzes aus dem Konzeptmodul erstellen wir einen detaillierteren Prototypen, der im Anschluss an der realen Nutzergruppe mit Fokus auf UX-/UI-Design und Nützlichkeit im Rahmen eines Usability Tests verprobt wird. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird der Prototyp iterativ optimiert. Auf Basis des Nutzerfeedbacks erstellen wir demnach sowohl einen grafischen, als auch technischen Bauplan für die Produktivversion.

 

Konkrete Schritte

up

 

Wirtschaftlichen

Mehrwert beweisen

  • Prozessanalyse
  • Berechnung & Prüfung von möglichen Einsparpotentialen
plan


Technischen Bauplan entwickeln

  • Aufbau geeigneter Software-Architektur, Wahl geeigneter Technologien
  • Analyse bestehender Systemlandschaften
clap


Nutzermehrwert sicherstellen

  • Funktionaler Prototyp
 
  • Nutzertests zur Validierung des Konzepts
 
  • Finalisierung Konzept & Design
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

Proof of Concept

Warum braucht es einE PROOF OF CONCEPT PHASE?

33-50%

weniger Zeit nehmen Produktentwicklungszyklen in Anspruch, wenn Unternehmen bereits in der Anfangsphase eines Projekts in Design und Research investieren.

HandPointing

Das spart am Ende Geld!

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

eindrücke proof of concept phase

Konzeptionelle Weiterarbeit
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

Usability Testing mit dem Prototypen Ihres Produkts
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

mögliche ergebnisse proof of concept

*BEISPIELHAFT

Unser Entwicklerteam prüft Schnittstellen und erarbeitet eine geeignete Softwarearchitektur für Ihr Projekt

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN
Am Ende dieser Phase stehen das finale Konzepte & Design für Ihr Produkt (hier Datendashboard)
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

Phase 3/4

produktiv-phase

Nachdem der Mehrwert der Anwendung durch den Proof of Concept umfassend bewiesen wurde, starten wir nun mit der agilen Softwareentwicklung. In dieser Phase entsteht die finale Anwendung. Der Projektfortschritt wird alle zwei Wochen reported.

 

Konkrete Schritte

code

 

Software in agilen

Sprints entwickeln

  • Iterativer Ansatz
 
  • Feedback-Schleifen
 
  • Einsatz modernster Technologien
calender


Ausliefern des finalen Softwareprodukts

  • Integration in bestehende Systemlandschaft
  • Go-Live
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

mögliches ergebnis produktiv-phase

*BEISPIELHAFT

Am Ende dieser Phase steht Ihr fertiges Produkt auch von technischer Seite und kann ausgerollt werden!
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

Phase 3/4

customer success phase

Wir unterstützen Sie bei der Einführung Ihrer neuen Software. Nach dem Roll-Out der Anwendung generieren wir anonymisierte Daten zum Nutzungsverhalten. Das ermöglicht die regelmäßige Validierung des Nutzermehrwertes und das Auffinden von Potenzialen zur kontinuierlichen Verbesserung der Anwendung.

Konkrete Schritte (optional zubuchbar)

Group 1000003122

 

Go-Live

Support

  • Nutzerverwaltung
 
  • Datenmigration
 
  • Zeitlich gestaffelt nach Anwendergruppen
Check


Wartung

& Service

  • Bugfixing
 
  • Änderung, Modifizierung & Aktualisierung
 
  • Kompetenter Ansprechpartner
two checks


Weitere

Potenziale erkennen

  • Regelmäßige Folgegespräche
 
  • Kontinuierliche Verbesserung der Anwendung
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

mögliche ergebnisse customer success phase

*BEISPIELHAFT

In dieser Phase ist Ihr Produkt in der tatsächlichen Nutzung und wir unterstützen bei aufkommenden Herausforderungen und Änderungswünschen.
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN
Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

klingt gut?

Intro

Konzeptmodul

Proof of Concept

Produktivphase

Customer Success Phase

Outro

SCROLLEN, UM MEHR ZU SEHEN

9 jahre

zusammenarbeit

mit dem mittelstand

haben bewiesen...

Es braucht eine 
Projekt-Herangehensweise
, die…

dynamisch und gleichzeitig geplant,

individuell, aber standardisiert ist.